Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium der Finanzen und die Obersten Finanzbehörden der Länder haben gemeinsam steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten ergriffen.

Hier das Wichtigste für Sie in Kürze:

Zinslose Stundung
der bis zum 30.06.2021 fälligen oder fällig werdenden Steuern unter erleichterten Bedingungen. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer werden ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen angepasst.

Es genügt, wenn Sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen sind. Bei der Nachprüfung dieser Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt. Es kommt nicht darauf an, dass Sie entstandene Schäden im Einzelnen wertmäßig nachweisen können. Stundungszinsen fallen regelmäßig nicht an.

Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2019
um einen Monat bis zum 31.3.2021 verlängert, sofern die Erklärung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin erstellt wird.

Finanzierungshilfen und sonstige Maßnahmen der Bundesregierung
Die Bundesregierung und verschiedene Landesregierungen haben weitreichende Finanzierungshilfen und sonstige Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe beschlossen, die von der Corona-Krise betroffen sind, wie z.B. Erleichterungen bei der Erlangung von Kurzarbeitergeld. Unsere Experten stehen Ihnen gern mit Rat und Tat bei der Klärung der Frage zur Seite, welche Maßnahmen konkret für Sie in Betracht kommen.

Wir hoffen, Sie mit diesen Informationen in dieser schwierigen Zeit unterstützen zu können. Weitere aktuelle Entwicklungen stellen wir für Sie auf unserer Homepage vor. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu den oben genannten Entlastungsmaßnahmen, der Antragstellung oder anderen Themen gerne telefonisch oder per Mail an uns.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit und Ihr Durchhaltevermögen in den kommenden Wochen