Kurzarbeit – Was Sie wissen sollten:
Der Bundestag hat im Rahmen des Sozialschutzpaketes II die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Es steigt damit für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, ab dem vierten Monat auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des Nettolohns. Eltern bekommen 77 beziehungsweise 87 Prozent – längstens bis zum 31.12.2020.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet.
Das Sozialschutzpaket II sieht außerdem ein einmalig um drei Monate verlängertes Arbeitslosengeld vor.
Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat bestätigt werden, was voraussichtlich am 15.05.2020 der Fall sein wird.
Was ist sonst noch interessant?
Neu eingestellte Arbeitnehmer haben nach § 98 I Nr. SGB III dann einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn diese die Beschäftigung „aus zwingenden Gründen“ oder im Anschluss an ihre Berufsausbildung aufgenommen haben. „Zwingende Gründe“ liegen etwa vor, wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet ist, den betroffenen Mitarbeiter (wieder-)einzustellen (etwa im Falle eines wiederauflebenden ruhenden Arbeitsverhältnisses). Ferner kann ein solcher Grund bei der Einstellung einer „nicht entbehrlichen Fachkraft“ bestehen, wenn nur dadurch die Weiterführung des Betriebs gewährleistet werden kann.