Die Fallstricke der Familienstiftung

Die Familienstiftung ist keine eigene Stiftungsart, sondern eine spezielle Ausprägung der rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftung. Ihr Zweck ist auf die Begünstigung der Stifterfamilie und deren Förderung gerichtet, die laufende Leistungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens oder das Stiftungsvermögen beim Erlöschen der Stiftung als Berechtigte erhalten. Es existiert weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich ein einheitlicher Begriff der Familienstiftung. Dies wird kontrovers diskutiert und für die einzelnen Regelungsbereiche unterschiedlich behandelt.

Wegen der gesonderten Zwecksetzung erhält die Familienstiftung nicht die steuerlichen Privilegien einer gemeinnützigen Stiftung. So löst die letztwillige oder lebzeitige Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus. Die Familienstiftung genießt allerdings insoweit ein Steuerprivileg, als bei der Besteuerung ihrer Errichtung die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Stifter und Berechtigten sowie die besonderen Freibeträge berücksichtigt werden. Bei der Errichtung einer „normalen“, nicht gemeinnützigen Stiftung gilt dagegen die ungünstige Steuerklasse III. Bei der Errichtung der Familienstiftung ist für die Steuerklasse das Verwandtschaftsverhältnis der nach der Stiftungsurkunde am entferntesten Berechtigten zu Grunde zu legen. Betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist allerdings nachteilig, dass das Vermögen einer Familienstiftung in 30-jährigem Abstand der sogenannten Erbersatzsteuer unterliegt. Sofern nicht die Voraussetzungen für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen erfüllt werden ist damit ein erheblicher Liquiditätsabfluss verbunden.

Ertragsteuerlich richtet sich die Einbringung von Vermögen in die Stiftung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Entnahme und Einbringung von Betriebs- und Privatvermögen.  Zu vermeiden ist bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen die Aufdeckung stiller Reserven. Die Einbringung von Privatvermögen ist ertragsteuerfrei, sofern sie unentgeltlich oder außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Im Einzelnen ist bei Immobilienvermögen zu überprüfen, ob Grunderwerbsteuer anfällt. Hier gelten die allgemeinen Regelungen. Weiterhin ist zu beachten, dass kein Sonderbetriebsvermögen entnommen wird.

Für die laufende Besteuerung der Familienstiftung mit Sitz im Inland gilt., dass sie als juristische Person unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und derzeit mit einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15 % besteuert wird. Hinzu kommt die Belastung durch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf den Körperschaftsteuerbetrag, so dass die Belastung letztlich bei 15,83 % liegt. Die Stiftung kann alle Einkunftsarten verwirklichen, erzielt jedoch qua Rechtsform gewerbliche Einkünfte; sie unterliegt damit auch der Gewerbesteuer.

Die Begünstigten erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa Dividenden, die der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % unterliegen. Hierzu gibt es jedoch auch Ausnahmen.

Bei der Auflösung der Familienstiftung (Auflösungsbesteuerung) fällt ihr Vermögen an die in der Stiftungssatzung bestimmten Personen. Insoweit liegt eine Schenkung unter Lebenden vor, die der Schenkungsteuer unterliegt. Dies gilt auch, wenn das Vermögen an den Stifter oder seine Erben zurückfällt. Als Schenker gilt nicht die Stiftung, sondern der Stifter, sodass es hier wieder auf die persönliche Steuerklasse sowie die persönlichen Freibeträge ankommt. Andere Auffassung vertritt jedoch der BFH, der die Steuerklasse III anwenden will.

Erfolgt die Aufhebung der Familienstiftung zeitnah nach dem Stichtag der Erbersatzsteuer, sieht eine Ermäßigungsregelung vor, dass die Erbersatzsteuer auf die Schenkungsteuer zu 50 % angerechnet wird, wenn zwischen Stiftungsaufhebung und dem Stichtag für die Erbersatzsteuer höchstens zwei Jahre liegen, bei einem Zeitraum von bis zu vier Jahren erfolgt eine Anrechnung von 25 %. Angerechnet wird jedoch nur die konkret angefallene Erbersatzsteuer. Besonderheiten gelten bei qualifiziertem Betriebsvermögen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fällt auch Einkommensteuer bei der Auflösung an. Hierzu gibt es kritische Stimmen in der Literatur wegen der hieraus resultierenden Doppelbesteuerung.

Das Einkommen und Vermögen der ausländischen Stiftung ist bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern und Bezugsberechtigten unter den im Außensteuergesetz aufgeführten Voraussetzungen diesen für Besteuerungszwecke zuzurechnen.

 

Barbara Busch
Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater