Memo zum Thema „Kurzarbeit“
Der Corona-Virus bedroht inzwischen angesichts seiner explosionsartigen Verbreitung auf massive Art und Weise auch wirtschaftliche Belange vieler Unternehmen. Aus diesem Grunde hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Lockerung bei den Anforderungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld per Gesetz beschlossen. Aufgrund dieses Gesetzes soll die Regierung befähigt werden, mittels entsprechender Rechtsverordnung schnell auf die Situation reagieren zu können. Das Gesetz wurde bereits verabschiedet. An der Rechtsverordnung wird mit Hochdruck gearbeitet.
Arbeitsminister Hubertus Heil hat bereits im Vorfeld mitgeteilt, welche Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert werden sollen. Diese sind:
1) Es reicht, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind – anstatt wie bisher 1/3.
2) Die vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge, welche auf der Grundlage sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils berechnet werden, werden von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend vollständig erstattet.
3) In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen sollen – so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil – rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend ausgezahlt werden. Ansprechpartner ist die für Sie zuständige Agentur für Arbeit. Bitte beachten Sie, dass in jedem Falle zunächst die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen hat, bevor der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden kann.
Da auch die Agentur für Arbeit persönliche Kontakte zu vermeiden sucht, werden die Unternehmer gebeten, sowohl die Anzeige als auch den Antrag online zu stellen. Hierzu benötigen Sie zunächst einen Zugang zu dem eService der Agentur für Arbeit. Der Zugang kann mit den Zugangsdaten des von Ihrem Arbeitgeber-Service betreuten Account der Jobbörse erfolgen. Falls Sie noch keine Zugangsdaten eines solchen betreuten Accounts haben, gehen Sie auf den für Sie zuständigen Arbeitgeber-Service bitte direkt zu.
Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Anzeigen von Kurzarbeit können somit ab sofort abgegeben werden.
Im Übrigen müssen die auch schon in der Vergangenheit geltenden Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld kumulativ vorliegen.
Es muss somit zu einem erheblichen Arbeitsausfall aufgrund des Virus gekommen sein, der mit einem Entgeltausfall einhergeht. Rein finanzielle Verluste werden über das Kurzarbeitergeld nicht gefördert. Der Staat erwartet, dass zur Abfederung dieses allgemeinen Betriebsrisikos entsprechende Rücklagen gebildet wurden. Es muss also tatsächlich ein Ausfall von Arbeit als Folge der Pandemie vorliegen. Dieser Zusammenhang wird angenommen, wenn es aufgrund von staatlich angeordneten Betriebsschließungen oder von in der Menge erheblichen krankheitsbedingten Corona Ausfällen der Mitarbeiter gekommen ist und dadurch z.B. ein Auftragsbeginn verschoben werden muss. Aber auch fehlende Folgeaufträge oder das Ausbleiben der zwingend notwendigen Zulieferung sind anerkannt. Der Arbeitgeber muss alles wirtschaftlich Zumutbare getan haben, um den Arbeitnehmer gegebenenfalls auch anderweitig in seinem Betrieb zu beschäftigen.
Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Neuregelung ist es hingegen nicht mehr erforderlich, Arbeitszeitkonten zunächst auszugleichen. Zu guter Letzt darf der Arbeitsausfall nur vorübergehend sein; es muss Vollarbeit absehbar sein.
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mindestens eine Person sozialversicherungsrechtlich beschäftigt wird. Abweichend von der bisherigen Regelung müssen nur noch 10 % der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall und damit vom Bruttolohnausfall betroffen sein. Geringverdiener sind in diesem Zusammenhang mit zu zählen, auch wenn sie selber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende werden nicht mitgezählt und auch nicht mit berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein oder mittels eines Aufhebungsvertrages in Zukunft enden.
Für die Anzeige über Kurzarbeit ist eine Frist zu wahren. Sie muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem sie erstmals eingetreten ist. Fristversäumnisse -auch wegen des Postweges- gehen zulasten des Betriebes.
Bevor die Bundesagentur für Arbeit darüber entscheiden kann, ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird, muss der Arbeitgeber zunächst mit den davon betroffenen Arbeitnehmern eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung treffen. Die Arbeitnehmer müssen mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sein. Sofern vorhanden, ist der Betriebsrat in diese Entscheidung einzubinden.
Die Bundesagentur für Arbeit trifft nur eine Grundsatzentscheidung. Mithilfe der entsprechenden im Internet zu erhaltenden Software oder auch mithilfe Ihres Steuerberaters müssen Sie das auf die tatsächlich geleisteten Stunden entfallende Entgelt berechnen sowie anhand dieser Größe das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden. Über die Agentur für Arbeit erfolgt dann eine nachträgliche Erstattung des Kurzarbeitergeldes.
Für einen Arbeitnehmer mit Kind beträgt die Höhe des Kurzarbeitergeldes 67 % seines letzten Nettogehaltes. Ein Arbeitnehmer ohne Kind erhält 60 %.
Gehen zwischendurch wieder neue Aufträge ein, muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. Die nicht beanspruchten Monate führen zu einer entsprechenden Verlängerung des grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzten Förderanspruchs. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass eine vollständig neue Anzeige erforderlich ist, sofern die Kurzarbeit für drei zusammenhängende Monate unterbrochen wird.
Wenn Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen gerne unterstützend zur Seite.