Kein Formwechsel eines grundbesitzenden Einzelunternehmens

Zum Beschluss des BFH vom 22.11.2018*)
Prof. Dr. jur. Heike Jochum , Mag. rer. publ.

Der BFH hat mit Beschluss vom 22.11.2018 – II B 8/181) die Beschwerde einer GmbH als unbegründet zurüückgewiesen, die ein eingetragener Einzelkaufmann errichtet hat, der sein grundbesitzendes Unternehmen im Wege eines identitätswahrenden Formwechsels in eine Ein-Mann-GmbH umgestalten wollte. Auf diese Weise hätte der Anfall von Grunderwerbsteuer vermieden werden können. Das Unterfangen scheitert jedoch daran, dass weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person zu den in § 191 Abs. 1 UmwG aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern gehören. Die Entscheidung gibt Anlass, die gesetzliche Konzeption im Hinblick auf ihre Folgerichtigkeit zu hinterfragen.

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*) Prof. Dr. jur. Heike Jochum, Mag. rer. publ., Steuerberaterin, ist in der Hemmelrath PartG mbB Rechtsanwälte,Wirtschaftsprüfer, Steuerberater mit Sitz in München tätig und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.